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Aufnahmekriterien

Grenzen der Annahmepflicht

Fahrzeuge haben auf den nachstehenden Streckenabschnitten Kanalsteurer anzunehmen, wenn eine der folgenden Abmessungen überschritten wird:

Regeln für das Besetzen von Fahrzeugen:

Fahrzeuge mit den Abmessungen

Länge: 100,00 m/ 120,00 m
Breite: 19,00 m/ 17,00 m
Tiefgang: 7,00 m/ 7,00 m

werden mit einem, darüber hinaus mit zwei Kanalsteurern besetzt. Tankfahrzeuge der Verkehrsgruppe 5 werden unabhängig der Abmessungen mit zwei Kanalsteurern besetzt. Fahrzeuge auf der Strecke zwischen der Defrol und Schwartenbeck unterliegen nicht der Kanalsteurerannahmepflicht. 1 - Mann - Schiffe, die auf der Strecke Rüsterbergen - Brunsbüttel nicht der Kanalsteurerannahmepflicht unterliegen, sind auch auf der Strecke Rüsterbergen bis zum Kreishafen Rendsburg von der Kanalsteurerannahmepflicht befreit.

Zwischen Holtenau und Rüsterbergen

Fahrzeuge mit den Abmessungen

Länge: 100,00 m/ 115,00 m
Breite: 15,50 m/ 14,00 m
Tiefgang: 6,10 m/ 6,10 m

Zwischen Rüsterbergen und Brunsbüttel

Fahrzeuge mit den Abmessungen

Länge: 100,00 m/ 120,00 m
Breite: 16,50 m/ 14,50 m
Tiefgang: 6,10 m/ 6,10 m

Im Rahmen der einzelnen Alternativen einer Verkehrsgruppe ist hinsichtlich der Länge und Breite zu interpolieren. Dabei entsprechen 1,00 m Länge und 0,10 m Breite einander. Die maximalen Breiten und Längen dürfen nach dem Interpolieren im Rahmen einer Verkehrsgruppe nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.

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